I. Präsidentialistische Verfassungspraxis bis zum März 1986
Die V. Französische Republik bietet — bis zur Bildung der Regierung Jacques Chirac nach den Wahlen zur Nationalversammlung vom 16. März 1986 — ein besonders drastisches Beispiel dafür, wie weit die „lebende Verfassung“ des politischen Prozesses und der „tote Buchstabe“ des Verfassungstextes voneinander abweichen können.
Gemäß Art. 20 und Art. 21 „bestimmt und leitet“ die der Nationalversammlung verantwortliche Regierung „die Politik der Nation“; „der Premierminister leitet die Tätigkeit der Regierung“ und er ist hierfür mit den erforderlichen Kompetenzen ausgestattet. Der Präsident der Republik besitzt zwar weitergehende Befugnisse als seine Vorgänger in der III. und IV. Republik, doch sind gerade die gewichtigsten dieser Befugnisse als Elemente einer besonders gut ausgebauten „Reservemacht“ zu verstehen, die dem Staatschef die Übernahme einer politisch maßgeblichen Rolle nur dann ermöglichen sollen und allerdings auch gebieten, wenn das Zusammenwirken der Institutionen gestört ist: Ernennung — nicht Entlassung! — des Premierministers; Auflösung der Nationalversammlung; Anberaumung eines Referendums (mit erheblichen Einschränkungen); Vollmachten beim Notstand.
Geprägt von historischen Erfahrungen, insbesondere durch den Zusammenbruch im Jahre 1940, wollte General de Gaulle, auf den die den Präsidenten der Republik betreffenden Verfassungsartikel direkt zurückgehen, dem Staatschef die Möglichkeit geben, die Nation durch eine Krise zu führen. Nimmt man andere, ihm auch in „normalen“ Zeiten zur Verfügung stehende Kompetenzen hinzu — auf sie ist noch zurückzukommen —, so hat man gewiß einen Staatschef vor sich, der nicht nur repräsentative und symbolische Funktionen erfüllen soll
Wie ist es zu dieser Verfassungspraxis gekommen, die auch die Verfassungsväter 1958 nicht vorausgesehen, geschweige denn geplant hatten? Welche politischen Bedingungen mußten gegeben sein, damit sie den Gründer der V. Französischen Republik überlebte und solange fortbestehen konnte? Francois Mitterrand hat in seiner Botschaft an das Parlament vom 8. April 1986
Vorweg sei klargestellt, daß die Direktwahl für die Nachfolger de Gaulles, die weder seine historische Legitimität noch sein Charisma besaßen, eine zwar notwendige, aber — wie etwa ein Blick auf Österreich zeigt — keine hinreichende Bedingung für die präsidentielle Dominanz darstellt. Die „Umstände“, die die ersten Jahre der V. Republik begleitet haben, d. h.der bis April 1962 andauernde Algerienkrieg, haben es de Gaulle 2 ermöglicht, auch ohne eine konsistente Mehrheit in der Nationalversammlung — wenn nötig durch einen Griff ins Arsenal des „rationalisierten Parlamentarismus“
Dieses also von Anfang an bestehende Verhältnis zwischen Präsident und Premierminister wirkte prägend für die Nachfolger: Die Parteiführer oder auch andere ehrgeizige Politiker strebten künftig in den Elysee-Palast, nicht ins Hotel Matignon (dem Sitz des Premierministers). Die Spekulation hat einiges für sich, daß die V. Republik eine französische Variante der Kanzlerdemokratie geworden wäre, wenn sich de Gaulle 1958 entschieden hätte, Premierminister zu werden.
Was aber würde geschehen, wenn es in der Nationalversammlung keine Mehrheit mehr gäbe, die die Politik des Präsidenten und „seiner“ Regierung unterstützt? Denn das Fundament der dominierenden Stellung des Präsidenten war, vor allem für die Nachfolger de Gaulles, eine stabile Mehrheit, die hinter ihm bzw.seinem Premierminister gegen die Angriffe der Opposition stand und die durch die Zustimmung zu den gouvernementalen Gesetzesentwürfen, die modifiziert, aber kaum je substantiell verändert wurden, der Politik des Präsidenten zur Realisierung verhalf. Würde dieses Fundament einmal fortgespült, so stände das politische Regime vor seiner Bewährungsprobe, denn ein mögliches Auseinanderfallen von präsidentieller und parlamentarischer Mehrheit gilt als die „Achillesferse“ der Verfassung. Welche Möglichkeiten besitzt der Präsident in dieser Lage? Würde er noch eine politisch aktive Rolle spielen können oder stände er vor dem Dilemma, das Leon Gambetta für den Präsidenten Marschall MacMahon zu Beginn der III. Republik auf die vielzitierte Formel gebracht hatte: „Se soumettre ou se demettre“?
II. Die Staatschefs und die Perspektiven eines Verlusts der Mehrheit in der Nationalversammlung
Alle Präsidenten kamen in die Lage, sich derartige Fragen zu stellen, denn die Wahlen zur Nationalversammlung konnten ihnen dieses Fundament einer Mehrheit wegziehen. Als Gaullisten und Giscardisten 1967 nur eine hauchdünne Mehrheit gewannen, soll de Gaulle kommentiert haben: „Schade! Man hätte sehen können, wie man mit der Verfassung regieren kann!“
Georges Pompidou wich der Frage vor den Wahlen vom März 1973 aus. Er ließ es bei dem sibyllinischen Hinweis bewenden, die Verfassung sei „anpassungsfähig“ (souple) und sie gebe dem Präsidenten eine Reihe von Möglichkeiten, einen Ausweg aus einer derartigen Krise zu finden
III. Ein Novum in der V. Republik: Die Mehrheit des Präsidenten verliert die Wahlen zur Nationalversammlung
Was 1978 vor allem wegen des Zerfalls der Links-union nicht eingetreten war, wurde im März 1986 erstmals Wirklichkeit: Der Staatschef und die Mehrheit der Nationalversammlung gehören nicht nur divergierenden, sondern konträr zueinander stehenden politischen Gruppierungen an.
Die Jahre 1976— 1981 hatten gezeigt, daß der Präsident bzw. „sein“ Premierminister bei — auch tiefgreifenden — Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Regierungskoalition sich unter Zuhilfenahme der Mittel des „rationalisierten Parlamentarismus“, insbesondere von Art. 49 Abs. 3
Zudem verfügen der Premierminister und seine Regierung über diese Instrumente, und Premier-minister ist nun nicht mehr der Vertrauensmann des Präsidenten, sondern sein politischer Gegner.
Zur „cohabitation"
Mitterrand wurde die „cohabitation“ wesentlich erleichtert durch den Wahlausgang: RPR und UDF erhielten nur eine knappe Mehrheit, die PS blieb deutlich stärkste Partei
IV. Der Präsident und die Regierungsbildung
Ersten Aufschluß sollte bereits die Ernennung des Premierministers und die Regierungsbildung geben. Die — von der Gegenzeichnungspflicht befreite — Ernennung des Premierministers wurde bisher von allen Präsidenten als eine ihnen uneingeschränkt zustehende Prärogative wahrgenommen, ohne daß sich einer von einem Partei-oder Fraktionsgremium etwas hätte vorschreiben lassen. Der Präsident hatte lediglich zu beachten, daß der Premierminister in der Nationalversammlung eine Mehrheit hinter sich haben mußte. Einen aus der Parlamentsmehrheit deutlich herausgehobenen „Spitzenkandidaten“, dessen Ernennung nur noch eine Formalität wäre, gab es nicht, denn der Staatschef selbst war ja de facto dieser „Spitzenkandidat“. Es war ihm freigestellt, aus welcher der zur Mehrheit gehörenden Parteien er ihn auswählte, und es mußte nicht die stärkste sein (nicht bei Barre 1976); er mußte nicht den Abgeordneten ernennen, der als der führende Kopf der Mehrheit galt
Damit war es im März 1986 vorbei. Es mag sein, daß Mitterrand hoffte, Chirac bis zur spätestens 1988 fälligen Präsidentschaftswahl zu „verschleißen“ und damit einen der beiden ernsthaften Konkurrenten (der andere ist Barre) für den sozialistischen Kandidaten (Mitterrand selbst?) zu schwächen — ein Kalkül, das auch aufzugehen scheint. Er wollte wohl auch möglichst klar zum Ausdruck bringen, daß der neue Premierminister und die von ihm betriebene Politik nicht seine eigene war (mit Chaban-Delmas wäre die Situation weniger klar gewesen) — entscheidend aber war, daß er, als erster Präsident der V. Republik, de facto gar keinen Spielraum besaß. Chirac war von seiner Partei „erkoren“, vom schwächeren Koalitionspartner akzeptiert und von den Wählern bestätigt worden. Das Risiko, daß ein anderer von ihm ernannter Politiker der neuen Mehrheit — vorausgesetzt, er würde annehmen — von der Nationalversammlung desavouiert würde, wodurch auch seine eigene Position erheblich geschwächt, vielleicht unhaltbar würde, war so groß, daß Mitterrand tatsächlich nur die Wahl zwischen der Ernennung Chiracs und dem eigenen Rücktritt hatte
Es sei nur beiläufig erwähnt, daß die Entlassung des Premierministers durch den Präsidenten, von der Verfassung nicht vorgesehen, aber — außer beim freiwilligen Rücktritt Chiracs am 25. August 1976 — bei allen Wechseln so praktiziert, künftig nicht mehr möglich sein wird. Ähnlich reduziert war die Mitwirkung Mitterrands bei der Auswahl der Minister. Seine Vorgänger und er selbst (1981 und im Juli 1984, bei der Bildung der Regierung Laurent Fabius) hatten sich die Besetzung bestimmter Posten Vorbehalten und darauf bestanden, daß bestimmte Persönlichkeiten ins Kabinett kamen und andere nicht. Im März 1986 blieb Mitterrand nichts anderes übrig, als Chiracs Vorschlagsliste abzuzeichnen, mit zwei bemerkenswerten Ausnahmen: dem Außen-und dem Verteidigungsminister. Hier konnte zwar der Präsident nicht mehr — im Unterschied zur Praxis vor 1986 — allein entscheiden, aber auch der Premierminister konnte sich mit seinen ursprünglichen Vorschlägen nicht durchsetzen. Man einigte sich rasch auf parteilose „Fachleute“
V. Innen-und Wirtschaftspolitik: Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik
Von den zu Beginn erwähnten besonders gewichtigen Befugnissen des Präsidenten ist in der gegenwärtigen Situation keine einsetzbar. Ein Referendum kommt nicht in Frage, da der Vorschlag von der Regierung oder der Parlamentsmehrheit kommen muß (Art. 11). An einen Rekurs auf Art. 16 ist ebenfalls nicht zu denken, da eine einem Notstand ähnliche innere oder äußere Krise nicht vorliegt. Das Auflösungsrecht ist vor der nicht mehr fernen Präsidentschaftswahl nicht empfehlenswert, allenfalls danach. Bleibt als letzte Möglichkeit der Rücktritt des Präsidenten, wenn es mit der „cohabitation" wirklich nicht mehr weitergeht und sich Mitterrand (für sich oder einen anderen sozialistischen Kandidaten) gute Erfolgsaussichten verspricht.
Wie tauglich sind nun aber die „kleineren“, dem Präsidenten im „Alltagsgebrauch“ zur Verfügung stehenden Mittel, um auf die politischen Entscheidungen, deren Grundlinien er selbst nicht mehr bestimmen kann, zumindest Einfluß zu nehmen? Auf drei Kompetenzen kann er dabei zurückgreifen:
1. Er führt den Vorsitz im wöchentlich zusammentretenden Ministerrat (= Kabinett).
2. Er nimmt gemäß Art. 13 die Ernennung zu den zivilen und militärischen Staatsämtern vor.
3. Er hat, ebenfalls gemäß Art. 13, bestimmte Verordnungen zu unterzeichnen.
1. Der Kabinettsvorsitz, der üblicherweise beim Regierungschef liegt, ist in Frankreich ein traditionelles Vorrecht des Staatschefs, das er bereits in der III. und IV. Republik innegehabt hat. Schon diese Tatsache legt die Vermutung nahe, daß diese formelle Kompetenz allein nicht ausreicht, um darauf eine politische Schlüsselposition aufzubauen. Als Informationsquelle ist der Ministerrat nicht sehr ergiebig; im übrigen würde zur Informationsbeschaffung schon die Anwesenheit eines Staatssekretärs im Präsidialamt ausreichen. Die Tagesordnung wird vom Hotel Matignon erstellt und dem Präsidenten mitgeteilt. Er kann zwar etwas hinzufügen — nicht bei Gesetzesentwürfen, für die er kein Initiativrecht besitzt—, aber er kann kein Veto einlegen, kann also in diesem Stadium keine Vorhaben der Regierung blockieren
Im Ministerrat selbst ist er nun völlig isoliert; er kann zwar jederzeit das Wort ergreifen, er kann — wie mehrfach geschehen — seine „ernsten Vorbehalte“ vorbringen, aber der Premierminister kann sich mit „seinen“ Ministern jederzeit darüber hinwegsetzen. Der Präsident kann weder einen von ihm gewünschten Beschluß herbeiführen noch einen unerwünschten verhindern. Schließlich kann der Premierminister den Ministerrat zwar nicht ausschalten, aber teilweise umgehen, indem er die Minister ohne den Präsidenten in einem sogenannten „conseil de cabinet“ zusammenruft. Chirac hat von dieser Möglichkeit auch schon einige Male Gebrauch gemacht (vor allem bei Haushaltsberatungen). Wichtiger sind die häufig anberaumten interministeriellen Ausschüsse, in denen ebenfalls der Premierminister den Vorsitz führt. Sie besaßen auch schon vor dem März 1986 als Gremien der Entscheidungsvorbereitung große Bedeutung, aber da dabei ein Mitglied des Beraterstabes des Präsidenten als „Aufpasser“ und als Übermittler der Vorstellungen des Elysee-Palastes anwesend war, wurde nichts am Präsidenten vorbei entschieden. Jetzt nimmt kein Berater des Präsidenten mehr an diesen Sitzungen teil, dies auch auf Mitterrands eigenen Wunsch hin, da er an der Ausarbeitung einer Politik, die er in vieler Hinsicht ablehnt, die er aber nicht verhindern kann, nicht beteiligt sein will, um auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden zu können
2. Im Hinblick auf die Eventualität der „cohabitation“ wurde häufig die Möglichkeit des Präsidenten erörtert, die Politik der Regierung personalpolitisch erheblich zu behindern, indem er die Regierung zwingt, die Durchführung ihrer Politik Spitzenbeamten und Topmanagern anzuvertrauen, die diese Politik ablehnen. Die Ernennungsbefugnis des Präsidenten, die keineswegs eine Formalität ist, ist um so wichtiger, als mit einer zunehmenden Politisierung der hohen Verwaltung der Wechsel in den Spitzenpositionen bei einem parteipolitischen Machtwechsel immer umfassender wurde. Hinzu kommt, daß die Liste des Art. 13 durch eine Reihe von Verordnungen — mit der Unterschrift des Präsidenten, also auch nur mit seiner Zustimmung wieder zu modifizieren — erheblich erweitert wurde, wobei Mitterrand, wohl schon in Erwartung des Sieges der bürgerlichen Parteien, die Liste der nur mit seiner Unterschrift vorzunehmenden Ernennungen durch eine Verordnung vom 6. August 1985 auf etwa 170 Posten verlängerte
In der Praxis kann diese ziemlich eindrucksvoll erscheinende Kompetenz freilich nur mit Vorsicht und Zurückhaltung ausgeübt werden.
Wollte Mitterrand, der ja 1981 ff.selbst ausgiebige personelle Auswechslungen vorgenommen hatte, die Personalpolitik des Premierministers systematisch blockieren, so stieße er damit in der Öffentlichkeit kaum auf Verständnis. Nach allem, was von diesen mit besonderer Diskretion behandelten Fragen nach außen gedrungen ist, zu urteilen, hat es zwar gelegentliche Konflikte gegeben, und ein zu befürchtendes präsidentielles Veto, das nicht aufzuheben wäre, hat wohl auch einige besonders kräftig parteipolitisch akzentuierte Personalentscheidungen antizipierend korrigiert, aber insgesamt hat der Premierminister unter Respektierung eines kleinen „reservierten Bereichs“ des Präsidenten seine Wünsche durchgesetzt. Der Präsident hat, trotz einiger Friktionen, ratifiziert; er hat allenfalls marginal Einfluß genommen
3. Mitterrand hatte von Anfang an angekündigt, er werde Verordnungen (ordonnances) nur in begrenzter Zahl unterschreiben und bestimmte gar nicht
Die Verordnungsgewalt ist in der V. Republik besonders wichtig, weil alle nicht im Art. 34 (Gesetzesbereich) aufgeführten Materien zum autonomen Verordnungsbereich der Regierung gehören. Gemäß Art. 21 liegt die Verordnungsgewalt beim Premierminister, der auch für die Ausführungsverordnungen bei den Gesetzen zu sorgen hat.
Nur die eigens im Ministerrat beratenen und beschlossenen Verordnungen, die nicht einmal ein Zehntel aller Verordnungen ausmachen, bedürfen zusätzlich der Unterzeichnung durch den Präsidenten. Diese Kategorie besteht aus den Ernennungsdekreten — davon war schon die Rede — sowie aus einigen Verordnungen (decrets), die insbesondere die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung, die Grundprinzipien der Landesverteidigung, die Unabhängigkeit der Richter u. ä. betreffen. Hier hat es bisher keine Probleme gegeben
Letztlich hat also der Präsident mit seinem umstrittenen Veto, mit dem er auch verdeutlichen wollte, daß er bei diesen Entscheidungen nicht involviert sein wollte, nichts verhindert.
Die Befugnisse des Präsidenten bilden auf dem weiten Feld der Innenpolitik, einschließlich der Wirtschafts-, Finanz-und Sozialpolitik, kein Gegengewicht gegen die Machtmittel des Premierministers. Bei diesem und den Parlamentariern, nicht beim Präsidenten, liegt das Recht der Gesetzesinitiative, und im modernen Rechts-und Interventionsstaat gilt mehr denn je: „Gouverner c’est legiferer“. Der Premierminister kann, ohne daß ihn der Präsident daran hindern kann, eine Vorlage mit der Vertrauensfrage verbinden, um sie auf diese Weise leichter über die parlamentarischen Hürden zu bringen. Chirac hat von dieser Möglichkeit schon mehrfach Gebrauch gemacht. Der Premierminister und seine Minister können das „vote bloque“ (Art. 44 Abs. 3) einsetzen, um unliebsame „amendements“ abzuwehren. Hingegen muß der Präsident alle vom Parlament beschlossenen Gesetze binnen zwei Wochen unterzeichnen (Art. 10 Abs. 1). Er kann zwar eine neue Beratung der Vorlage verlangen, aber da diese neuerliche Beratung zum selben Ergebnis führer dürfte, hat Mitterrand davon keinen Gebrauch gemacht. Die Anrufung des Verfassungsrats durch den Präsidenten kann das Inkrafttreten eines Gesetzes verzögern oder sogar ganz oder teilweise verhindern, aber diese Intervention ist meist unnötig, da auch 60 Abgeordnete oder 60 Senatoren das Anrufungsrecht besitzen und es häufig nutzen.
Der Premierminister besitzt auch, wie bereits erwähnt, die Verordnungsgewalt, allerdings eingeschränkt durch gewisse präsidentielle Befugnisse. Der Premierminister verfügt ferner über die Verwaltung (Art. 20), und er hat eine Art Kanzleramt zur Verfügung, das dem Stab des Präsidenten deutlich überlegen ist.
Folglich ist es nicht verwunderlich, daß im Bereich der Innenpolitik ein fast vollständiger Transfer der Entscheidungsmacht vom Elysee-Palast zum Hotel Matignon stattgefunden hat. Der Präsident kann gelegentlich gegen eine Entscheidung ein Veto einlegen — durch Unterschriftsverweigerung —, aber wenn er die Verfassung und den Wählerwillen respektiert, kann er damit nicht die Regierungspolitik blockieren. Die Richtlinien der Politik kann er nicht bestimmen. Dies ist nun Sache des Premierministers, dessen Kompetenzfülle nach dem Urteil Duvergers in etwa so groß ist wie die von Margaret Thatcher oder von Helmut Kohl
Insgesamt ist die Prognose Chaban-Delmas'eingetroffen: Der Premierminister und die Regierung regieren, der Präsident präsidiert
VI. Machtverteilung, Zusammenarbeit und Rivalität in der Außen-und Verteidigungspolitik
Eine merklich andere Situation findet man im Bereich der Außen-und Verteidigungspolitik vor
Auch Mitterrand hatte vor dem 16. März 1986 mit Nachdruck darauf verwiesen, daß der Präsident aufgrund ihm von der Verfassung zugewiesener Kompetenzen in der Außen-und Verteidigungspolitik eine besondere Verantwortung trage
Der Hauptgrund ist hier nicht die Absicht, eine andere Politik zu initiieren, sondern der Wunsch des Präsidentenkandidaten für 1988, sich auch außenpolitisch zu profilieren. Der Premierminister richtete sich einen eigenen außenpolitischen Beraterstab ein; er holte sich Jacques Foccart, unter de Gaulle und Pompidou die „graue Eminenz“ der Afrikapolitik, als Berater zurück; er unternahm, mit dem Präsidenten oder auch allein, Auslandsreisen; er trifft die von ihm (mit) ausgewählten Ressortminister häufiger als der Präsident. Vor allem versucht er, die Medien von seiner außenpolitischen Aktivität und Kompetenz zu überzeugen, wobei er gelegentlich seine Rolle übertrieben dargestellt hat
Bei einigen Fragen hat Chirac offenbar sogar ohne den Präsidenten gehandelt
Als Teilung der Macht und im Sinne eines Zusammenwirkens von Präsident und Premierminister gibt es die „cohabitation" in der Außen-und in der Verteidigungspolitik; in der Innen-und Wirtschaftspolitik nimmt sie eher die Form einer „friedlichen Koexistenz“ zwischen einem ziemlich entmachteten Präsidenten und einem deutlich dominierenden Premierminister an. Während ein Zusammenwirken in der Innen-und Wirtschaftspolitik angesichts der erheblichen Differenzen auch kaum möglich erscheint, ist es in der Außen-und Verteidigungspolitik ohne allzu große Schwierigkeiten möglich, weil es — ungeachtet mancher Unterschiede bei der Einstellung zu einzelnen Problemen — im Grundsätzlichen einen breiten nationalen Konsens zwischen den bürgerlichen Parteien und den Sozialisten gibt.
VII. Zusammenfassung und Perspektiven
Die „cohabitation“ hat verdeutlicht, daß eine äußerst präsidentialistische Verfassungspraxis (bis März 1986) sich nicht zwingend aus dem Verfassungstext ergibt, sondern eine den Präsidenten als ihren wirklichen Chef anerkennende und die von ihm definierte Politik unterstützende Mehrheit in der Nationalversammlung als unverzichtbare Basis nötig ist. Steht dem Präsidenten eine politisch konträre Mehrheit gegenüber, so ist der Präsident auf seine in der Verfassung enthaltenen Kompetenzen zurückgestutzt. Die Verfassung zeigt nun ihr authentisches Gesicht: das einer Kanzlerdemokratie ä la franaise, in der der Präsident in der Innen-und Wirtschaftspolitik einen mitunter lästigen Störenfried spielen kann, ohne aber die nun vom Premierminister und seiner Regierung konzipierte und von ihrer Mehrheit in der Nationalversammlung gedeckte Politik verhindern zu können. Im Bereich der Außen-und Verteidigungspolitik dagegen kann der Präsident nicht in gleicher Weise aus dem Entscheidungsprozeß verdrängt werden; hier müssen sich Präsident und Premierminister zu einer gemeinsamen Politik „zusammenraufen“.
Findet eine Wahl zur Nationalversammlung statt, nachdem der Präsident schon einige Jahre amtiert, und verliert „seine“ Mehrheit diese Wahl — wie 1986 —, so entspricht die weitgehende Machtverlagerung auf den Premierminister auch dem Grundsatz demokratischer Legitimität, denn wenn die demokratische Legitimität des Präsidenten auch weiterbesteht — in diesem Fall bis 1988 —, so ist sie durch die jüngere Manifestation der ebenso demokratischen Legitimität der Nationalversammlung überlagert worden.
Wenn mit dem Abbau der präsidentiellen Dominanz die Hoffnung verbunden war, die Nationalversammlung werde nun eine größere Bedeutung erlangen, so ist diese Hoffnung enttäuscht worden. Ihre Rolle bleibt genauso bescheiden wie bisher und wie es von den Verfassungsvätern durchaus intendiert war, wenn auch nicht in diesem Ausmaß. Statt des bisher benutzten Begriffs der „lecture parlementaire" der Verfassung, die man der „lecture presidentialiste“ gegenüberstellt, sollte man treffender von einer „lecture gouvernementale" sprechen. Eine dritte Konfiguration kann nur hypothetisch diskutiert werden: wenn es in der Nationalversammlung gar keine stabile und kohärente Mehrheit gibt. Der Präsident wäre dann zwar nicht so mächtig, wie er es bis zum März 1986 war, aber er besäße bei wechselnden Mehrheiten einen größeren Spielraum, als ihn Mitterrand seit März 1986 hat. Mit einer konsistenten parlamentarischen Mehrheit verlöre die V. Republik viel von ihrer Stabilität und Effizienz. Wie wirksam die Instrumente des „rationalisierten Parlamentarismus“ noch sein könnter und in welchem Maße der Präsident ein Stabilisierungsfaktor sein könnte, ist nicht abzuschätzen. Mit dieser Situation wird man zu rechnen haben, falls das Verhältniswahlsystem über eine längere Zeit angewandt wird. Insofern kann man die Mehrheitswahl, die inzwischen — gegen den Willen Mitterrands — wieder eingeführt wurde, als eine tragende Säule des Verfassungsgefüges der V. Republik betrachten.
Die Konflikte und Reibungsverluste zwischen Präsident und Premierminister lassen die „cohabitation“ als ein auf Dauer untaugliches Regierungsmodell erscheinen. Der Bruch wurde bisher vermieden, weil diese Art friedlicher Koexistenz der Mehrzahl der Franzosen gefällt
Gewinnt aber ein Sozialist — wohl Mitterrand oder Michel Rocard — 1988 die Präsidentenwahl, so wäre eine Konvergenz von parlamentarischer und präsidentieller Mehrheit erst nach einer Auflösung der Nationalversammlung und Neuwahlen herzustellen. Da die Gewinnchancen nicht sehr groß erscheinen, wird er möglicherweise nicht sofort auflösen. Entweder versucht er, mit wechselnden Mehrheiten zu regieren — die Auflösungsdrohung könnte das erleichtern —, oder er versucht, einen Teil des bürgerlichen Lagers in ein Bündnis mit der PS zu bringen
Diese Exkursionen in das Gebiet der „politiquefiction" sind nicht dazu geeignet, über die Verfassung und ihre „souplesse" ein ähnlich positives Urteil zu fällen wie etwa Maurice Duverger, der sie für die beste seit 1789 hält. Vielmehr wird die weiter bestehende „Achillesferse“ der auseinanderfallenden Mehrheiten in aller Deutlichkeit sichtbar. Will man sich nicht für ein rein präsidentielles oder ein rein parlamentarisches Regime entscheiden
Fußnoten
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In seiner Pressekonferenz vom 9. 9. 1965 brachte de Gaulle seine Auffassung auf eine Formel, die seitdem ein geflügeltes Wort geworden ist: „... qui a jamais cru que le General de Gaulle, etant appele ä la barre, devrait se contenter d’inaugurer les chrysanthemes?“ Charles de Gaulle, Discours et messages, Bd. 4: 1962 bis 1965, Paris 1970 (zit. Taschenbuchausgabe), S. 407.
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Abgedruckt in: Le Monde vom 10. 4. 1986, S. 5.
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Darunter versteht man eine Reihe von Möglichkeiten, die die Verfassung der Regierung in die Hand gibt, um ihre Vorstellungen im Parlament bei unsicheren Mehrheitsverhältnissen durchzusetzen. Die schärfste dieser Waffen ist die Verbindung der Vertrauensfrage mit der Abstimmung über eine Gesetzesvorlage (Art. 49 Abs. 3). De Gaulle rekurrierte 1960 und 1962 darauf, um gegen ein widerstrebendes Parlament die „force de frappe" aufzubauen. Allgemein zum „rationalisierten Parlamentarismus“ der V. Republik: Adolf Kimmel, Die Nationalversammlung in der V. Französischen Republik, Köln 1983.
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Überliefert von Alain Peyrefitte, Encore un effort, Monsieur le President..., Paris 1985, S. 40.
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Charles de Gaulle (Anm. 1), S. 167— 188 (hier: S. 171 ff.).
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Insbesondere seine Pressekonferenzen vom 2. 7. 1970, vom 21. 9. 1972 und vom 9. 1. 1973, in: Georges Pompidou, Entretiens et discours. 1968— 1974, Bd. 1, Paris 1975, S. 112, 119 ff. und 127 ff.
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Rede in Verdun-sur-le-Doubs, in: Le Monde vom 29. /30. 1. 1978, S. 6f.
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Vgl.seine Fernsehgespräche vom 28. 4. 1985, zit. in: Le Monde vom 30. 4. 1985, S. 7; vom 14. 7. 1985, zit. ebd.; vom 16. 7. 1985, S. 7; vom 2. 3. 1986, zit. ebd.; vom 4. 3. 1986, S. 6f.
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Von Raymond Barre als Premierminister (1976—— 1981) achtmal angewandt gegenüber nur zehnmal in den Jahren 1959— 1976. Vgl. Tab. 3 bei Kimmel (Anm. 3), S. 106f.
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RPR und UDF hatten am 16. 1. 1986 eine gemeinsame Wahlplattform veröffentlicht und sich in etwa zwei Dritteln der Departements auf eine gemeinsame Liste geeinigt. Bisher wurde Chirac bei keiner Abstimmung von seiner knappen Mehrheit im Stich gelassen.
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Interview Giscard d'Estaings, in: L’Express vom 21. 1. 1983, S. 53. Der Begriff bedeutet laut Wörterbuch eheliches Zusammenleben, Beischlaf, während es sich faktisch nicht einmal um eine Vernunftehe, sondern um eine Scheinehe (mariage blanc) handelt. Mitterrand bevorzugt den Begriff Koexistenz. Die Literatur dazu ist schon beachtlich. Vorher sind erschienen: Daniel Amson, La cohabitation politique en France:, La regle de deux, Paris 1985 (vor allem historisch); Maurice Duverger, Breviaire de la cohabitation, Paris 1986 (juristisch); Jean Massot, La Presidence de la Republique en France, Paris 1986, S. 125 ff. (juristisch); Charles Zorgbibe, Le Chef de l’Etat en question, Paris 1986 (teils juristisch, teils Kampfschrift gegen die „cohabitation“). Zwei journalistische Reportagen nachher: Jean-Marie Colombani/Jean-Yves Lhomeau, Le mariage blanc, Paris 1986, und Thierry Pfister, Dans les coulisses du pouvoir, Paris 1986.
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Vgl.den Artikel des Chirac-Vertrauten und gegenwärtigen Staatsministers für Wirtschaft und Finanzen, Edouard Balladur, in: Le Monde vom 16. 9. 1983, S. 1 f. (Les deux tentations).
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Vgl. die Umfragen in: Sofres, Opinion publique 1986, Paris 1986, S. 81 ff.
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Inwiefern die Parallele mit Alexandre Millerand, der nach dem Sieg des „Linkskartells“ 1924 durch einen solchen „Streik“ zum Rücktritt gezwungen wurde (er hatte sich als Präsident für die Rechtsparteien engagiert), herangezogen werden kann oder nicht, wird kontrovers diskutiert von Duverger (Anm. 11), S. 62f., und Zorgbibe (Anm. 11), S. 11 ff.
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RPR und UDF verfügen zusammen mit einer Handvoll „divers droite“ über 291 von 577 Sitzen; die PS hat 212 Abgeordnete.
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Die Verhältniswahl enthielt jedoch noch starke mehrheitsfördernde Elemente.
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So Mitterrand in seiner Botschaft an das Parlament vom 8. 4. 1986 (vgl. Anm. 2).
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Was de Gaulle im Januar 1959 nicht tat, als er Michel Debre und nicht Jacques Soustelle ernannte, oder erst recht nicht im Juli 1968, als er Pompidou nicht wiederernannte.
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Vgl. die Schilderung bei J. -M. Colombani/J. -Y. Lhomeau (Anm. 11), S. 23 ff.
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Ursprünglich waren UDF-Präsident Jean Lecanuet und PR-Generalsekretär Francois Leotard (jetzt Minister für Kultur und Kommunikation) vorgesehen. Man geht wohl nicht fehl in der Annahme, daß Chirac übet die Ablehnung des Präsidenten nicht gerade erbost war. Er machte sich für keinen der beiden wirklich „stark“. Ebd., S. 104 ff.
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Ebd., S. 163 f.
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Vgl. Anm. 2.
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J. -M. Colombani/J. -Y. Lhomeau (Anm. 11), S. 157.
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Ebd. und S. 161 ff.
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Vgl. Bernard Tricot/Raphael Hadas-Lebel, Les institutions politiques franaises, Paris 1985, S. 297 f.; J. Massot (Anm. 11), S. 174ff.
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Vgl. J. -M. Colombani/J. -Y. Lhomeau (Anm. II), S. 184 ff.
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Seine Erklärungen vom 26. 3. und vom 9. 4. 1986, in: Le Monde vom 28. 3. 1986, S. 1 und 5 und vom 10. 4. 1986, S. 1 und 8.
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Zur juristischen Problematik vgl. B. Tricot/R. Hadas-Lebel (Anm. 25), S. 294 f.; M. Duverger (Anm. 11), S. 93ff.; J. Massot (Anm. 11), S. 177ff.
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Vgl. die Kontroversen in Le Monde vom 18. 4. 1986, S. 2 (Yves Gaudemet und Jacques Robert) und vom 22. 7. 1986 (Maurice Duverger, Louis Favoreu, Franois Goguel).
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Vgl. Le Monde vom 19. 12. 1986, S. 36.
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Vgl. Anm. II, S. 14. Eine bemerkenswerte Analyse der damals noch potentiellen Macht des Premierministers, die durch die „cohabitation" bestätigt worden ist, gibt Michel Lascombe, „Le Premier Ministre, clef de vote des institutions? L'article alinea 3 et les autres...“, in: Revue du Droit public, 97 (1981), S. 105— 161.
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Erklärung im Fernsehen am 12. 12. 1985, zit. bei M. Duverger (Anm. 11), S. 45.
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Neben den entsprechenden Abschnitten in den in Anm. 11 aufgeführten Büchern vgl. speziell zur Verteidigungspolitik die Aufsätze von Samy Cohen und Bernard Chantebout, in: Pouvoirs, (1986) 38, S. 13— 32.
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Besonders weitgehend und den Verfassungstext überinterpretierend in: Le Monde vom 12. 7. 1985, S. 1 und 10; eine verfassungskonformere Korrektur ebd. vom 16. 7. 1985, S. 1 und 7.
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Hinzu kommen eine Reihe von Verordnungen, deren wichtigste vom 14. 1. 1964 dem Präsidenten allein die Befehlsgewalt über die Nuklearstreitmacht gibt. Vgl. M. Duverger (Anm. 11), S. 103 ff.
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In einem Fernsehauftritt vom 23. 4. 1986 (Le Monde vom 25. 4. 1986, S. 7) stellte er die Entscheidung, die US-Flugzeuge bei ihrer Intervention gegen Libyen das französische Territorium nicht überfliegen zu lassen, als seine eigene hin, der der Präsident zugestimmt habe. Nach J. -M. Colombani/J. -Y. Lhomeau (Anm. 11), S. 136 ff. hat Chirac tatsächlich nur eine marginale Rolle gespielt.
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Namentlich bei den Befreiungen französischer Geiseln im Libanon und bei den Verhandlungen mit der neuseeländischen Regierung wegen der Folgen der Greenpeace-Affäre.
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Diese „Arbeitsteilung“ nimmt Giscard d’Estaing — nachträglich! — vor, wenn es unter seiner Präsidentschaft zu einer „cohabitation“ gekommen wäre. Interview in: L’Express vom 17. 5. 1985, S. 24.
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So ein aus der Umgebung Chiracs stammendes Urteil, zit. in J. -M. Colombani/J. -Y. Lhomeau (Anm. 11), S. 197.
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Vgl. Jerome Jaffre, „La ferveur cohabitionniste“, in: Le Monde vom 29. 5. 1986, S. 7.
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Vgl. eine entsprechende Äußerung des Fraktionsvorsitzenden in der Nationalversammlung, Pierre Joxe, in: Le Monde vom 23. 12. 1986, S. 8.
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Lobend über diesen „Zwischencharakter“ äußerten sich de Gaulle, in: Discours et Messages, Bd. 3: 1958 bis 1962 (Anm. 1), S. 322f. (Pressekonferenz vom 11. 4. 1961) und Georges Pompidou, Le noeud gordien, Paris 1974, S. 68.
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So der Vorschlag von Olivier Duhamel, „La dmocratie drgle", in: Le Monde vom 27. 6. 1985, S. 11.